Reform des Betreuungs- und Vormundschaftsrechts

26.01.2023

Ihr*e Partner*in kommt ins Krankenhaus, muss medizinisch versorgt werden, kann aber selbst keine eigene Entscheidung zu weiteren Behandlungen abgeben. Eine schriftliche Vorsorgeregelung liegt nicht vor. Bislang hatten Ehepartner*innen nicht die Möglichkeit gehabt sich gegenseitig ohne schriftliche Vollmacht zu vertreten. Mit dem neuen Notvertretungsrecht ändert sich einiges. Hier erhalten Sie einen Überblick.

Das ist neu

Das sogenannte Notvertretungsrecht zwischen Ehegatt*innen und eingetragenen Lebensgemeinschaften ist seit Jahresbeginn in Kraft getreten und wird im § 1358 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) „Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge“ neu geregelt. Das Vertretungsrecht besteht automatisch, in akuten Notfällen, wenn die zu vertretende Person aus der Lebenspartnerschaft nicht mehr einwilligungsfähig ist, beispielsweise aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit im Koma liegt. Vertretende Partner*innen dürfen dann Angelegenheiten ihrer geschäftsunfähigen Partner*innen im Bereich der Gesundheitssorge über einen befristeten Zeitraum und unter bestimmten Voraussetzungen regeln, wie die Einwilligung oder Ablehnung von medizinischen Maßnahmen oder der Abschluss von Behandlungsverträgen.

Was wirklich wichtig ist?

Das Notvertretungsrecht gilt für längstens sechs Monate. Ärzt*innen sind verpflichtet, eine schriftliche Bestätigung auszustellen, damit Partner*innen jederzeit von ihrem Recht Gebrauch machen können. Sollte über die sechs Monate hinaus eine rechtliche Vertretung benötigt werden, muss eine gesetzliche Betreuung durch das Betreuungsgericht eingerichtet werden.

Hinweis: Die vom Betreuungsgericht bestimmte rechtliche Betreuungsperson kann auch der*die Partner*in sein.

Rechte der Partner*innen im Notvertretungsrecht, Bereich der Gesundheitssorge, sind beispielsweise:

  • Einwilligung oder Ablehnung zu Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen.
  • Abschluss von erforderlichen Behandlungs-, Pflege- oder Versorgungsverträgen.
  • Treffen von Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen im Krankenhaus oder in einer vollstationären Einrichtung (unter bestimmten Voraussetzungen und sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet).
  • Einfordern von Ansprüchen für die erkrankte Person aus der Lebenspartnerschaft (zum Beispiel gegen eine Person, die einen Unfall verursacht hat, der zur Erkrankung führte).

Wie tritt die Notvertretungsregelung in Kraft?

Verantwortlich für das Ausstellen einer Notvertretungsregelung ist das ärztliche Fachpersonal. Bei Eintreten einer Notsituation mit bestehender Geschäftsunfähigkeit der betroffenen Person muss das Vertretungsrecht der zweiten Person aus der Lebenspartnerschaft mithilfe eines Formulars schriftlich von Ärzt*innen bestätigt werden. Für die Ehegatt*innenvertretung müssen bestimmte Rahmenbedingungen vorliegen, wie die Beschreibung des Zeitpunkts, ab wann das Vertretungsrecht beginnt. Ebenso müssen die Voraussetzungen des Ehegatt*innenvertretungsrechts und eventuelle Ausschlussgründe enthalten sein. Das entsprechende Schriftstück haben Ärzt*innen den vertretenden Partner*innen zur weiteren Ausübung des Vertretungsrechts auszuhändigen.

Hinweis: Das Schriftstück ist bei allen Vertretungshandlungen im Bereich der Gesundheitssorge im Rahmen des Notvertretungsrechts vorzulegen.

Wann kann das Notvertretungsrecht für Partner*innen nicht angewendet werden?

  • Partner*innen leben nachweislich getrennt.
  • Dem behandelnden ärztlichen Fachpersonal ist bekannt, dass die*der Erkrankte die Vertretung durch die Person aus der Lebensgemeinschaft ablehnt.
  • Bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht (wenn beispielsweise dort andere Personen bevollmächtigt worden sind).
  • Eine Person zur rechtlichen Betreuung bestellt wurde.
  • Mehr als sechs Monate seit dem festgelegten Zeitpunkt vergangen ist.

Tipp: Sofern Partner*innen eine gegenseitige Notvertretung ablehnen, kann schon vorab ein schriftlicher Widerspruch festgelegt werden. Das Dokument kann, wie alle Vorsorgeunterlagen beim Zentralen Vorsorgeregister gebührenpflichtig hinterlegt werden. Ärzt*innen können im Notfall auf das Vorsorgeregister und die entsprechenden Dokumente zugreifen.

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