Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Grundsatzerklärung der Unternehmensleitung über die Umsetzung der Menschenrechtsstrategie im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz nach § 6 Abs.2 LkSG

In der bereits mehrjährig geführten Diskussion über die menschenrechtliche Verantwortung von Unternehmen auf nationaler und internationaler Ebene wird deutlich, dass diese einen großen Einfluss auf die Achtung der Menschenrechte haben. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmen, die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards entlang der sogenannten Lieferkette zu sichern und somit eine fairere und nachhaltigere Wirtschaft zu fördern.

Die Arbeiterwohlfahrt Unterbezirk Dortmund sieht sich in diesem Zusammenhang in der Verantwortung, die Sorgfaltspflicht im eigenen Geschäftsbereich sowie in der Zusammenarbeit mit unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern einzuhalten, um insbesondere die Verletzung von Menschenrechten, Verletzung von Gewerkschaftsrechten, Missachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Diskriminierung sowie Umweltschäden zu verhindern.

Aus gegebenem Anlass wird nachfolgend die Grundsatzerklärung der Unternehmensleitung der Arbeiterwohlfahrt Unterbezirk Dortmund über die Umsetzung der Menschenrechtsstrategie vorgestellt.

 

Vorwort

Die Arbeiterwohlfahrt (AWO) Unterbezirk Dortmund setzt sich in Form sozialer Dienstleistungen und Angebote als gemeinnütziger Träger der freien Wohlfahrtspflege für Menschen in unterschiedlichen Lebenssituationen ein. Die Grundwerte „Solidarität, Toleranz, Freiheit, Gerechtigkeit und Gleichheit“ sowie der freiheitlich-demokratische Sozialismus bilden hierbei den Maßstab für Ausgestaltung und Handeln in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, älteren Mitmenschen, Menschen mit Behinderungen sowie im Fachbereich der Arbeitsmarktintegration und Angebote an Schulen.

Als Sozialunternehmen bekennt sich die AWO Unterbezirk Dortmund klar zur Achtung, Stärkung und Einhaltung der Menschenrechte, Gewährung gerechter Arbeitsbedingungen sowie umweltbezogener Pflichten. Ziel ist es, den Auswirkungen des unternehmerischen Handelns in den Wertschöpfungsketten innerhalb und außerhalb Europas zu begegnen und die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltaspekte zu sichern.

Es erschließt sich der Auftrag, hier mit Blick auf die Menschenrechte nachteilige Auswirkungen zu identifizieren, potenziell nachteilige Auswirkungen zu verhindern und tatsächlich nachteilige Auswirkungen zu beenden und abzuschwächen. Hieraus folgt, entsprechende Prozesse in der Unternehmenspolitik zu verankern und die Einhaltung der Sorgfaltspflichten in Form jährlich durchzuführender Risikoanalyse, Risikomanagement, Evaluation entsprechender Ergebnisse sowie Implementierung präventiver und kontrollierender Maßnahmen zu gewährleisten. Es handelt sich dabei um einen fortlaufenden Prozess, der eine Kultur der offenen Kommunikation voraussetzt und jährlich in Form eines entsprechenden Berichts evaluiert wird.

 

Risikomanagement und Risikoanalyse nach §§ 4,5 LkSG

Mit der Einführung des Risikomanagements sowie Benennung des LKSG-Beauftragten (Abs. 3) zielt die AWO Unterbezirk Dortmund auf eine richtige Einschätzung von menschenrechtlichen Risiken sowie Entwicklung und Implementierung entsprechender Präventions- und Abhilfemaßnahmen entlang der Lieferketten ab. In diesem Zusammenhang wurde sich zunächst der zentralen Begriffe Zulieferer und betroffene Person im Sinne des LkSG angenommen, um anschließend den nach § 8 LkSG vorgesehenen Beschwerdemechanismus im Unternehmen einzuführen.

Im Rahmen der im Risikomanagement enthaltenen Risikoanalyse (§ 5 Abs. 1-4 LkSG) identifiziert, priorisiert und bewertet die AWO Unterbezirk Dortmund menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken für den eigenen Geschäftsbereich sowie den Geschäftsbereich unmittelbarer Zulieferer anhand der in § 3 Absatz 2 benannten Kriterien. Als Empfänger der Risikoanalyse treten hier Entscheidungsträger in Form der Geschäftsleitungsebene in Aktion, um entsprechende Ergebnisse in verantwortlichen Funktionen des Einkaufs und Lieferantenkontrolle umsetzen zu können.

 

Präventionsmaßnahmen nach § 6 LkSG

Das LkSG sieht gemäß § 6 Abs. 4 die Anwendung angemessener Präventionsmaßnahmen gegenüber dem sogenannten unmittelbaren Zulieferer vor. Hierbei handelt es sich um jene Unternehmen, mit denen sich die AWO Unterbezirk Dortmund rechtsgeschäftlich in einem Vertragsverhältnis befindet.

Von unmittelbaren Lieferanten erwartet die Unternehmensleitung eine Zusicherung über die Einhaltung menschenrechts- und umweltbezogener Anforderungen. Zusätzlich dienen Schulungen und Weiterbildung der Mitarbeitenden der AWO Unterbezirk Dortmund der Sensibilisierung sowie der Befähigung zur Umsetzung von Erkennung und Handlungsfähigkeit bei Menschenrechtsverletzungen im Sinne des LkSG.

Die Wirksamkeit unternommener Präventionsmaßnahmen wird mindestens einmal jährlich und zudem anlassbezogen geprüft.

 

Abhilfemaßnahmen nach § 7 LkSG

Im eigenen Geschäftsbereich verfolgt ein hierfür formuliertes Konzept das Ziel der Beendigung der Verletzung geschützter Rechtspositionen sowie umweltbezogener Pflichten (§ 7 Abs.1 Satz 1 LkSG).

Abhilfemaßnahmen beim unmittelbaren Zulieferer (Abs. 2) werden in Form eines Konzepts zur Minimierung o.g. Verletzungen umgesetzt. Hierunter fällt ein Zeit- und Ablaufplan sowie Überlegungen, zu wann die Beendigung oder mindestens eine temporäre Aussetzung bestehender geschäftlich-vertraglicher Beziehungen zum unmittelbaren Zulieferer obligatorisch ist.

 

Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG

Die Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerde ist entweder elektronisch über das Hinweisgeber*innensystem – AWO UB Dortmund, über das Funktionspostfach lieferkette@awo-dortmund.de oder telefonisch unter 0231 9934 215 gegeben.

Um das Beschwerdeverfahren wirksam und unparteiisch zu gestalten, wurde eine angemessene Verfahrensordnung schriftlich festgehalten, welche einen zeitlichen Rahmen für einzelne Verfahrensstufen und Vorgaben zu Abläufen definiert.

 

Sorgfaltspflichten bezogen auf den mittelbaren Zulieferer nach § 9 LkSG

Bei substantiierter Kenntnis über eine menschenrechtliche oder umweltbezogene Verletzung von Pflichten bei einem mittelbaren Zulieferer sieht sich die AWO Unterbezirk Dortmund in der Verpflichtung, Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 3 Nr.1-4 LkSG einzuleiten. Hierzu gehört unter anderem die Kontaktaufnahme zum mittelbaren Zulieferer mit der Aufforderung, o.g. Verpflichtungen zu erfüllen. Hieran schließen sich im einzelnen Fall gegebenenfalls Kontrollmaßnahmen bei einem mittelbaren Zulieferer an, sofern sich vertraglich dazu verpflichtet wurde, den Lieferantenkodex umzusetzen. Es gilt der Grundsatz der Befähigung vor Rückzug.

 

Erfüllung der Berichtspflicht nach § 10 LkSG

Die AWO Unterbezirk Dortmund berichtet retrospektiv im Hinblick auf das Vorjahr über Umsetzung sowie Entwicklung und veröffentlicht diesen Bericht über die eigene Homepage bis zum 31.12.2025.

Gleichwohl berichtet das Unternehmen gemäß § 12 LkSG dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der externen Berichtspflicht nach Abschluss des Geschäftsjahres, auf welches sich der Bericht bezieht.

Verhaltenskodex für Geschäftspartner*innen der AWO Unterbezirk Dortmund

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verlangt von Unternehmen eine nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit angemessene Umsetzung unternehmerischer Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten.  

Mit dem Verhaltenskodex für unsere Geschäftspartner*innen übernehmen wir Verantwortung für eine gerechtere, nachhaltigere und ethische Geschäftstätigkeit in unseren Lieferketten.

 

1. Anwendungsbereich 

Die Einhaltung des LkSG in seiner gültigen Fassung, die “Grundsatzerklärung der Unternehmensleitung der Arbeiterwohlfahrt Unterbezirk Dortmund über die Umsetzung der Menschenrechtsstrategie im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz nach § 6 Abs.2 LkSG” und der hier vorliegende Verhaltenskodex für Geschäftspartner*innen sind wesentlicher Bestandteil der vertraglichen Pflichten und der Zusammenarbeit zwischen unseren Geschäftspartner*innen und dem AWO Unterbezirk Dortmund.  

Da sich die nationalen und internationalen Regelungen schnell weiterentwickeln, behalten wir uns vor, diesen Verhaltenskodex entsprechend anzupassen, insbesondere aufgrund von Veränderungen der relevanten Gesetze und Regularien. Sofern es zu einer Veränderung des Verhaltenskodex kommt, so werden die Geschäftspartner*innen frühzeitig und in angemessener Weise durch die Arbeiterwohlfahrt Unterbezirk Dortmund informiert.

 

Soziale Verantwortung und Umgang mit Mitarbeiter*innen

Unsere Geschäftspartner*innen halten die grundlegenden Arbeitnehmer*innenrechte auf Basis der jeweils geltenden nationalen und supranationalen Gesetzgebung und Rechtsprechung ein. Die nachfolgenden Grundsätze orientieren sich an den Grundprinzipien der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO, ILO).

 

Menschenrechte

Unsere Geschäftspartner*innen wahren die international anerkannten Menschenrechte und fördern aktiv ihre Einhaltung. Dabei bilden die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen die Grundlage.

 

Kinderarbeit

Unsere Geschäftspartner*innen beschäftigen nur Mitarbeiter*innen, die das zur Verrichtung von Arbeit erforderliche Mindestalter nach der jeweils geltenden nationalen Gesetzgebung erreicht haben. Sie respektieren und beachten ferner die Rechte der Kinder. In keiner Phase der Produktion/ Dienstleistung darf Kinderarbeit eingesetzt werden.

 

Zwangsarbeit

Unsere Geschäftspartner*innen lehnen jede Art der Zwangsarbeit ab, worunter unter anderem Menschenhandel, Folter und jegliche Form von Sklaverei oder Pflichtarbeit fallen und respektieren den Grundsatz der frei gewählten Beschäftigung.

 

Vereinigungsfreiheit

Unsere Geschäftspartner*innen respektieren die Vereinigungsfreiheit sowie das Recht, Interessengruppen zu bilden. Sie räumen ihren Arbeitnehmer*innen auf Basis der nationalen Gesetzgebung das Recht ein, ihre Interessen wahrzunehmen. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und im Einklang mit ILO-Übereinkommen sind das Recht auf Kollektivverhandlungen zur Regelung von Arbeitsbedingungen und das Streikrecht zu gewähren.

 

Diskriminierungsverbot

Unsere Geschäftspartner*innen tolerieren keine Diskriminierung der Mitarbeiter*innen aufgrund von Hautfarbe, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Alter, Nationalität, sozialer Herkunft, Behinderung und sexueller Orientierung sowie Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung. Gleiches gilt für jegliche Form der sexuellen Belästigung. Bei vergleichbaren Anforderungen und Aufgaben muss der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit ohne Rücksicht auf den Unterschied des Geschlechts gelten. Die ILO-Übereinkommen sind einzuhalten.

 

Faire Arbeitsbedingungen

Unsere Geschäftspartner*innen verpflichten sich, das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen entsprechend den gültigen ILO-Übereinkommen zu gewährleisten. Unsere Geschäftspartner*innen zahlen Vergütungen und Sozialleistungen, die mindestens den nationalen und lokalen gesetzlichen Standards, Bestimmungen oder Vereinbarungen entsprechen. Die jeweils anwendbaren Regelungen zur Arbeitszeit und Urlaub werden eingehalten.

 

Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz

Unsere Geschäftspartner*innen halten mindestens die jeweiligen nationalen Standards für ein sicheres und hygienisches Arbeitsumfeld ein und treffen in diesem Rahmen angemessene Maßnahmen zur Gewährleistung der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz, damit gesundheitsgerechte Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden.

Übermäßige körperliche oder geistige Ermüdung sind durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Zudem werden die Mitarbeiter*innen regelmäßig über geltende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsnormen sowie Maßnahmen informiert und geschult.

Den Mitarbeiter*innen wird der Zugang zu Trinkwasser in ausreichender Menge ermöglicht sowie der Zugang zu sauberen sanitären Einrichtungen. 

 

Schutz vor Zwangsräumung und Entzug von Land

Unsere Geschäftspartner*innen verpflichten sich, keine widerrechtlichen Zwangsräumungen durchzuführen oder in Auftrag zu geben. Darüber hinaus verpflichten sie sich, Land, Wälder und Gewässer durch den Erwerb, die Bebauung oder anderweitige Nutzung nicht widerrechtlich zu entziehen.

 

2. Ökologische Verantwortung und Umweltschutz 

Unsere Geschäftspartner*innen vermeiden Gefährdungen für Menschen und Umwelt, halten Einwirkungen auf die Umwelt gering und gehen mit Ressourcen sparsam um.

Prozesse, Betriebsstätten und -mittel unserer Geschäftspartner*innen entsprechen mindestens den anwendbaren gesetzlichen Vorgaben und Standards zum Brand- und Umweltschutz.

 

Klimaschutz und der Umgang mit Rohstoffen

Unsere Geschäftspartner*innen setzen sich für nachhaltigen und aktiven Klimaschutz ein. Beispielsweise durch die Steigerung der Energieeffizienz oder die Erzeugung bzw. den Bezug von Energie aus erneuerbaren Quellen.

Gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz werden schädliche Bodenveränderungen, Gewässerverunreinigungen, Luftverunreinigungen oder schädliche Lärmemissionen vermieden.

 

Umgang mit Konfliktmaterial und Entsorgung

Quecksilber oder Quecksilberverbindungen werden weder hergestellt noch in der Produktion eingesetzt. Die Bestimmungen des Minimata- Abkommens, in seiner jeweils aktuellen Fassung, werden beachtet.

Ebenso werden persistente organische Schadstoffe weder produziert noch verwendet. Die Bestimmungen der Stockholmer Übereinkommen, in seiner jeweils aktuellen Fassung, werden beachtet.

 

Materialien und Entsorgung

Beim Umgang mit Abfällen folgen unsere Geschäftspartner*innen dem Prinzip „Vermeiden vor Entsorgen“. Unsere Geschäftspartner*innen halten stets mindestens die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und behördlichen Vorgaben ein.

Die Verbote der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Baseler Übereinkommen in der jeweils aktuellen Fassung vom werden beachtet.

 

3. Freier Wettbewerb

Unsere Geschäftspartner*innen verhalten sich im Wettbewerb fair und halten die jeweils anwendbaren gesetzlichen Regelungen ein, die den freien Wettbewerb schützen.

Zudem treffen sie keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken und nutzen eine etwaige marktbeherrschende Stellung nicht rechtswidrig aus.

 

Korruption

Unsere Geschäftspartner*innen stellen die Einhaltung der jeweils anwendbaren Anti-Korruptionsgesetze sicher. Insbesondere stellen sie sicher, dass ihre Mitarbeiter*innen, Subunternehmer oder Vertreter keine Vorteile an Mitarbeiter*innen des AWO Unterbezirk Dortmund mit dem Ziel anbieten, versprechen oder gewähren, einen Auftrag oder eine andere Bevorzugung im geschäftlichen Verkehr zu erlangen.

In keinem Fall dulden unsere Geschäftspartner*innen Zahlungen oder sonstige Vergünstigungen an eine Einzelperson, ein Unternehmen oder einen Amtsträger mit dem Ziel, die Entscheidungsprozesse des Begünstigten oder eines Dritten zu beeinflussen, unabhängig davon, ob damit gegen geltende Gesetze und Vorschriften verstoßen wird oder nicht.

Zuwendungen im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen, Spenden und Sponsoring tätigen unsere Geschäftspartner*innen nur im rechtlich zulässigen, transparenten und üblichen Rahmen.

 

Geschäftsgeheimnisse

In der Zusammenarbeit mit unseren Kund*innen und Geschäftspartner*nnen erhalten wir oftmals Einblicke in vertrauliche Konzepte und Planungen. Der vertrauliche Umgang mit Informationen ist für uns von wesentlicher Bedeutung, weshalb wir einen solchen auch von unseren Geschäftspartner*innen fordern.

 

Datenschutz und Datensicherheit

Unsere Geschäftspartner*innen verpflichten sich, in sämtlichen Geschäftsprozessen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, den Schutz personenbezogener Daten sowie die Sicherheit aller Geschäftsinformationen und personenbezogenen Daten unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und der anwendbaren Datenschutz- und Informationssicherheitsgesetze zu gewährleisten.

 

IT-Sicherheit

Elektronische Datenverarbeitungssysteme sind unerlässlich. Eingriffe in diese Systeme oder Fehlfunktionen dieser können schwerwiegende Folgen haben, wie etwa Datenverlust, Diebstahl personenbezogener Daten oder die Verletzung von Urheberrechten. Der AWO Unterbezirk Dortmund hat daher geeignete Maßnahmen ergriffen und Regeln erlassen, um die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von elektronisch gespeicherten Informationen sicherzustellen.

Die Geschäftspartner*innen stellen ebenso durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen den Schutz von elektronisch gespeicherten Informationen sicher. Insbesondere treffen sie alle erforderlichen Maßnahmen, um einen internen oder externen Missbrauch sowie eine Bedrohung sensibler Informationen zu verhindern.

 

4. Umsetzung der Anforderungen und Beschwerdeverfahren

Die Geschäftspartner*innen – deren Mitarbeiter*innen, Beauftragte oder Betroffene – sind aufgerufen, mögliche Verdachtsfälle und Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex zu melden.

Auf diese Weise sollen die Folgen solcher Verstöße begrenzt und ein vergleichbares Fehlverhalten in Zukunft vermieden werden.

Meldungen können über die Funktionsadresse lieferkette@awo-dortmund.de abgegeben werden.

Unsere Geschäftspartner*innen informieren ihre Mitarbeiter*innen und externe Beauftragte über diese Möglichkeiten der Hinweisgabe.

Unsere Geschäftspartner*innen kommunizieren diesen Verhaltenskodex an Dritte, die zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses mit dem AWO Unterbezirk Dortmund eingesetzt werden, berücksichtigen den Verhaltenskodex bei deren Auswahl und wirken auf dessen Einhaltung hin.

Ein Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex stellt eine Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehung zwischen dem AWO Unterbezirk Dortmund und den Geschäftspartner*innen dar.

Kommen Geschäftspartner*innen diesen Pflichten nicht nach, werden nachweislich keine geeigneten Verbesserungsmaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist eingeleitet oder wiegt der Verstoß derart schwer, dass eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung für den AWO Unterbezirk Dortmund unzumutbar wird, behält sich die AWO Unterbezirk Dortmund unter anderem vor, das betroffene Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.

Wir bitten alle unsere Geschäftspartner*innen, sich gemeinsam mit uns für ein integres, faires und unabhängiges Handeln im Geschäftsalltag einsetzen.

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