In der bereits mehrjährig geführten Diskussion über die menschenrechtliche Verantwortung von Unternehmen auf nationaler und internationaler Ebene wird deutlich, dass diese einen großen Einfluss auf die Achtung der Menschenrechte haben. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmen, die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards entlang der sogenannten Lieferkette zu sichern und somit eine fairere und nachhaltigere Wirtschaft zu fördern.
Die Arbeiterwohlfahrt Unterbezirk Dortmund sieht sich in diesem Zusammenhang in der Verantwortung, die Sorgfaltspflicht im eigenen Geschäftsbereich sowie in der Zusammenarbeit mit unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern einzuhalten, um insbesondere die Verletzung von Menschenrechten, Verletzung von Gewerkschaftsrechten, Missachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Diskriminierung sowie Umweltschäden zu verhindern.
Aus gegebenem Anlass wird nachfolgend die Grundsatzerklärung der Unternehmensleitung der Arbeiterwohlfahrt Unterbezirk Dortmund über die Umsetzung der Menschenrechtsstrategie vorgestellt.
Vorwort
Die Arbeiterwohlfahrt (AWO) Unterbezirk Dortmund setzt sich in Form sozialer Dienstleistungen und Angebote als gemeinnütziger Träger der freien Wohlfahrtspflege für Menschen in unterschiedlichen Lebenssituationen ein. Die Grundwerte „Solidarität, Toleranz, Freiheit, Gerechtigkeit und Gleichheit“ sowie der freiheitlich-demokratische Sozialismus bilden hierbei den Maßstab für Ausgestaltung und Handeln in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, älteren Mitmenschen, Menschen mit Behinderungen sowie im Fachbereich der Arbeitsmarktintegration und Angebote an Schulen.
Als Sozialunternehmen bekennt sich die AWO Unterbezirk Dortmund klar zur Achtung, Stärkung und Einhaltung der Menschenrechte, Gewährung gerechter Arbeitsbedingungen sowie umweltbezogener Pflichten. Ziel ist es, den Auswirkungen des unternehmerischen Handelns in den Wertschöpfungsketten innerhalb und außerhalb Europas zu begegnen und die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltaspekte zu sichern.
Es erschließt sich der Auftrag, hier mit Blick auf die Menschenrechte nachteilige Auswirkungen zu identifizieren, potenziell nachteilige Auswirkungen zu verhindern und tatsächlich nachteilige Auswirkungen zu beenden und abzuschwächen. Hieraus folgt, entsprechende Prozesse in der Unternehmenspolitik zu verankern und die Einhaltung der Sorgfaltspflichten in Form jährlich durchzuführender Risikoanalyse, Risikomanagement, Evaluation entsprechender Ergebnisse sowie Implementierung präventiver und kontrollierender Maßnahmen zu gewährleisten. Es handelt sich dabei um einen fortlaufenden Prozess, der eine Kultur der offenen Kommunikation voraussetzt und jährlich in Form eines entsprechenden Berichts evaluiert wird.
Risikomanagement und Risikoanalyse nach §§ 4,5 LkSG
Mit der Einführung des Risikomanagements sowie Benennung des Menschenrechtsbeauftragten (Abs. 3) zielt die AWO Unterbezirk Dortmund auf eine richtige Einschätzung von menschenrechtlichen Risiken sowie Entwicklung und Implementierung entsprechender Präventions- und Abhilfemaßnahmen entlang der Lieferketten ab. In diesem Zusammenhang wurde sich zunächst der zentralen Begriffe Zulieferer und betroffene Person im Sinne des LkSG angenommen, um anschließend den nach § 8 LkSG vorgesehenen Beschwerdemechanismus im Unternehmen einzuführen.
Im Rahmen der im Risikomanagement enthaltenen Risikoanalyse (§ 5 Abs. 1-4 LkSG) identifiziert, priorisiert und bewertet die AWO Unterbezirk Dortmund menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken für den eigenen Geschäftsbereich sowie den Geschäftsbereich unmittelbarer Zulieferer anhand der in § 3 Absatz 2 benannten Kriterien. Als Empfänger der Risikoanalyse treten hier Entscheidungsträger in Form der Geschäftsleitungsebene in Aktion, um entsprechende Ergebnisse in verantwortlichen Funktionen des Einkaufs und Lieferantenkontrolle umsetzen zu können.
Präventionsmaßnahmen nach § 6 LkSG
Das LkSG sieht gemäß § 6 Abs. 4 die Anwendung angemessener Präventionsmaßnahmen gegenüber dem sogenannten unmittelbaren Zulieferer vor. Hierbei handelt es sich um jene Unternehmen, mit denen sich die AWO Unterbezirk Dortmund rechtsgeschäftlich in einem Vertragsverhältnis befindet.
Von unmittelbaren Lieferanten erwartet die Unternehmensleitung eine vertragliche Zusicherung über die Einhaltung menschenrechts- und umweltbezogener Anforderungen. Zusätzlich dienen Schulungen und Weiterbildung der Mitarbeitenden der AWO Unterbezirk Dortmund der Sensibilisierung sowie der Befähigung zur Umsetzung von Erkennung und Handlungsfähigkeit bei Menschenrechtsverletzungen im Sinne des LkSG.
Die Wirksamkeit unternommener Präventionsmaßnahmen wird mindestens einmal jährlich und zudem anlassbezogen geprüft.
Abhilfemaßnahmen nach § 7 LkSG
Im eigenen Geschäftsbereich verfolgt ein hierfür formuliertes Konzept das Ziel der Beendigung der Verletzung geschützter Rechtspositionen sowie umweltbezogener Pflichten (§ 7 Abs.1 Satz 1 LkSG).
Abhilfemaßnahmen beim unmittelbaren Zulieferer (Abs. 2) werden in Form eines Konzepts zur Minimierung o.g. Verletzungen umgesetzt. Hierunter fällt ein konkreter Zeit- und Ablaufplan sowie Überlegungen, zu wann die Beendigung oder mindestens eine temporäre Aussetzung bestehender geschäftlich-vertraglicher Beziehungen zum unmittelbaren Zulieferer obligatorisch ist.
Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG
Die Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerde ist über das „Impulsbüro Respekt und Demokratie“ entweder mündlich, telefonisch oder schriftlich über die Funktionsadresse lieferkette@awo-dortmund.de gegeben.
Um das Beschwerdeverfahren wirksam und unparteiisch zu gestalten, wurde eine angemessene Verfahrensordnung schriftlich festgehalten, welche einen zeitlichen Rahmen für einzelne Verfahrensstufen und Vorgaben zu Abläufen definiert.
Sorgfaltspflichten bezogen auf den mittelbaren Zulieferer nach § 9 LkSG
Bei substantiierter Kenntnis über eine menschenrechtliche oder umweltbezogene Verletzung von Pflichten bei einem mittelbaren Zulieferer sieht sich die AWO Unterbezirk Dortmund in der Verpflichtung, Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 3 Nr.1-4 LkSG einzuleiten. Hierzu gehört unter anderem die Kontaktaufnahme zum mittelbaren Zulieferer mit der Aufforderung, o.g. Verpflichtungen zu erfüllen. Hieran schließen sich im einzelnen Fall gegebenenfalls Kontrollmaßnahmen bei einem mittelbaren Zulieferer an, sofern sich vertraglich dazu verpflichtet wurde, den Lieferantenkodex umzusetzen. Es gilt der Grundsatz der Befähigung vor Rückzug.
Erfüllung der Berichtspflicht nach § 10 LkSG
Die AWO Unterbezirk Dortmund berichtet beginnend mit dem ersten Quartal 2025 retrospektiv im Hinblick auf das Vorjahr und veröffentlicht diesen Bericht über die eigene Homepage.
Gleichwohl berichtet das Unternehmen gemäß § 12 LkSG dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der externen Berichtspflicht spätestens vier Monate nach dem Abschluss des Geschäftsjahres, auf welches sich der Bericht bezieht.
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